Netzzugang /Entgelte
Bedingungen Netzzugang
Wir schaffen Transparenz und gewähren jedem Lieferanten den freien Zugang zu unserem Energieversorgungsnetz.
In diesem Bereich sind gemäß § 20 Abs. 1 EnWG die erforderlichen Bedingungen und Verträge für den Netzzugang Strom hinterlegt.
Netznutzungsvertrag
Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Standardvertrag gemäß Beschluss der Bundesnetzagentur (Az.: BK6-17-168)
Die Veröffentlichung der jeweils aktuellen Preisblätter erfolgt im Bereich "Netzzugang / Entgelte".
- Kontaktdatenblatt Netznutzer/Netzbetreiber bis 29.02.2024
- Kontaktdatenblatt Netznutzer/Netzbetreiber ab 01.03.2024
- Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch
- Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)
- Zuordnungsermächtigung
- Zuordnungsvereinbarung
Anpassung Netznutzungsvertrag zum 1. April 2022
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 (Az. BK6-20-160) hat die Bundesnetzagentur den bislang von ihr festgelegten Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom geändert. In der Festlegung verpflichtet sie zugleich die Netzbetreiber, die bestehenden Netznutzungs-/Lieferantenrahmenverträge Strom zum 1. April 2022 an die neu festgelegte Fassung anzupassen.
Nachfolgend finden Sie die entsprechenden Formulare:
- Netznutzungsvertrag ab 01.04.2022
- EDI-Vereinbarung 2022
- Sperrauftrag 2022
- Zuordnungsvereinbarung 2022
Netzentgelte
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV
Konzessionsabgabe
Für Konzessionsabgabepflichtige Energiemengen erhöhen sich die arbeitsabhängigen Entgelte um die Konzessionsabgabe an die Gemeinde.
Konzessionsabgabensätze:
Bei Belieferung an Tarifkunden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1b KAV | 1,59 | ct/kWh |
Bei Belieferung von Schwachlaststrom gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a KAV | 0,61 | ct/kWh |
Bei Belieferung von Sondervertragskunden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 KAV | 0,11 | ct/kWh |
Geltende Netzentgelte
Für die Nutzung des Verteilungsnetzes einschließlich einem Ausgleich für die im Verteilungsnetz verursachten elektrischen Verluste gelten die nachstehenden Regelungen und Preise, die die statistische Durchmischung der einzelnen Übertragungsleistungen (Gleichzeitigkeitsgrade) bereits berücksichtigen.
Monatlich wird nur der Teil der Blindarbeit berechnet, der 50% der HT-Wirkarbeit (in kW/h) übersteigt.
Sonderfall
Arbeits- und Leistungswerte von Netzanschlusspunkten einer Spannungsebene, die in einer niedrigeren Spannungsebene gemessen werden, werden zum Ausgleich von Transformationsverlusten mit einem individuellen Korrekturfaktor beaufschlagt. Die korrigierten Leistungs- und Arbeitswerte sind Grundlage für die Abrechnung.
Beim Vorliegen solcher Zählpunkte wird der Korrekturfaktor dem Netznutzer schriftlich mitgeteilt.
Verlustausgleich
Die mit dem Energietransport verbundenen elektrischen Verluste sind mit den Netznutzungsentgelten bereits abgegolten.
Preise für Abweichungen von der Jahresprognosemenge (Mehr-/Mindermengen)
Die Preisermittlung und –veröffentlichung für MeMi Strom erfolgt seit Januar 2016 vom BDEW.
Es gelten die genannten Nettopreise.
Die Bruttopreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer von z.Zt. 19% und sind gerundet.
Hochlastzeitfenster
Jahreszeiten gemäß Beschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur:
Winter | 1. Januar bis 28. bzw. 29. Februar |
Frühling | 1. März bis 31. Mai |
Sommer | 1. Juni bis 31. August |
Herbst | 1. September bis 30. November |
Winter | 1. Dezember bis 31. Dezember |